Leistungen

Top-Service für außergewöhnliche Kunden.

Wir haben uns auf die Vermittlung von hochwertigen Immobilien für unsere Klienten wie Expats, Diplomaten, Führungskräfte, Manager von internationalen Firmen sowie Investoren spezialisiert. Jedem unserer Kunden steht ein erfahrener Immobilienberater zur Seite. Unsere umfassende Beratung basiert auf genauem Zuhören, um den individuellen Wünschen und Vorstellungen bestmöglich gerecht zu werden.

EXPAT CONSULTING erstellt Marktanalysen, Objektbewertungen, professionelle Präsentationen mittels qualitativ hochwertiger Fotos und zweisprachiger Objektbeschreibungen sowie ansprechende Exposés auf den wichtigsten Immobilien-Plattformen. www.expat-consulting.com – schon der Name unseres Internet-Portals führt Interessenten und Expatriates aus aller Welt zu unserem angebotenen Portfolio an Kauf- und Mietobjekten, welches unserem nationalen und internationalen Netzwerk an Kunden attraktiv präsentiert und vermittelt wird.

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Vermittlung

Service für Käufer und Mieter

Jedem Kunden steht ein erfahrener Immobilienberater zur Seite, der nach der geeigneten Immobilie sucht, die den individuellen Anforderungen des Kunden entspricht

Der Berater wird die Interessen des Käufers oder Mieters vertreten und in seinem Auftrag mit dem Verkäufer bzw. Vermieter verhandeln.

Service für Verkäufer und Vermieter

Expat Consulting vertritt das Interesse des Verkäufers/Vermieters und unterstützt ihn dabei, seine Immobilie schnell und zum bestmöglichen Marktpreis zu verkaufen bzw. zu vermieten.

In unserer Verantwortung liegt die Erarbeitung eines Marketing-Plans, um die Werbung und Förderung der Immobilie so effektiv wie möglich zu gestalten.

Kundendienst und VIP-Services

Kundenanfragen oder individuelle Anforderungen werden per Telefon, E-Mail oder persönlich beantwortet (absolute Diskretion ist selbstverständlich).

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Bewertung

Expat Consulting hat sich auf den Verkauf und die Vermietung von hochwertigen Immobilien spezialisiert und zählt auf diesem Gebiet zu den Marktführern.

Mit Fachkräften aus sämtlichen Bereichen der Immobilienbranche können wir Sie kompetent bei der Umsetzung Ihrer Vorstellungen beraten und begleiten.

Unsere verschiedenen Services umfassen neben den herkömmlichen Makler-Dienstleistungen eine unverbindliche & kostenfreie Objektbewertung und das damit verbundene Aufzeigen von aktuellen Chancen und Realisierungsmöglichkeiten.

Gerne übernehmen wir kostenfrei und unverbindlich die diskrete Marktpreiseinschätzung Ihrer Wohnimmobilie. Innerhalb von maximal einer Woche nach erfolgter Begehung des Objektes erhalten Sie von uns eine schriftliche Stellungnahme. 

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Marketing

Full Service rund um Ihre Immobilie

Expat Consulting mit erfahrenen Experten, Fotografen und Grafikdesignern erstellt Marketingpläne und Verkaufsunterlagen für jede Immobilie und kauft Anzeigenflächen bei nationalen und internationalen Medien ein.

Individuell ausgearbeitetes Marketingprogramm für exklusive Objekte inklusive Anzeigen, Broschüren, direktes Marketing und Mailings.

Auf der Expat Consulting Website werden alle Liegenschaften angeführt, die das Unternehmen zum Verkauf bzw. Vermietung anbietet. Immobilien werden, nach dem sie im System erfasst werden, an Vormerkkunden versendet, die uns bereits ihre Kriterien bekannt gegeben haben.

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Erwerben

Die folgenden Informationen sollen Ihnen einen allgemeinen Überblick über den Erwerb von Immobilien bieten. Beim Kauf einer Immobilie stellt sich im Regelfall der Ablauf bis zur Unterschrift unter den Kaufvertrag so dar:

Das Anbot

Nach einer, besser mehreren Besichtigungen erfragt der Immobilienmakler vom Interessenten die Stellung eines schriftlichen Angebots.

Wenn man ein An(ge)bot unterschreibt, muss man sich dessen bewusst sein, das man damit ein verbindliches Angebot über die besichtigte Immobilie legt und diese zu einem bestimmten Preis erwirbt.

Als Interessent muss man sich auch dessen bewusst sein, dass man mit der Stellung eines Anbots nur selbst gebunden ist. Der Verkäufer kann sich aber auch danach noch von weiteren Personen Angebote legen lassen, um sich das – aus seiner Sicht - beste Angebot auszusuchen. Ein Angebot bindet in dem Fall also nur den Interessenten, nicht aber den Verkäufer.

Diese Bindung dauert aber nicht ewig. Der Verkäufer hat – wenn im Angebot nichts anderes genannt ist – eine angemessene Zeit (etwa zwei Wochen) um das Angebot anzunehmen. Für diese Zeit ist man als Anbotssteller an sein Angebot gebunden.

Wird dieses Angebot innerhalb der im Anbot genannten oder angemessenen Frist von Verkäufer angenommen, ist der Vertrag zustande gekommen. Die Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages ist dann eigentlich nur mehr eine reine Formsache.

Nun kann auch der Verkäufer nicht mehr zurück treten, etwa wenn ihm später ein anderer Interessent – nachdem der Verkäufer ein Anbot schon angenommen hat – zB einen höheren Preis bietet. Nach der Willenseinigung geht es daran, dass die beiden Vertragspartner den schriftlichen Kaufvertrag von einem Rechtsanwalt oder Notar errichten lassen und das Geschäft abwickeln.

Der Kaufvertrag

Beim Kauf einer Immobilie sollten Zahlungen für den Kaufpreis erst erbracht werden, wenn ein formeller Kaufvertrag - in dem auch die Zahlungsbedingungen genau festgelegt sind - errichtet und (beglaubigt) unterzeichnet wurde und der Käufer ausreichend sichergestellt ist.

Sehr oft wird - sinnvollerweise - vorgesehen, dass der Vertragserrichter (Notar oder Rechtsanwalt) die Treuhandschaft übernimmt: er nimmt die Zahlung des Käufers bei Vertragsunterzeichnung entgegen, leitet sie aber erst an den Verkäufer weiter, wenn die grundbücherliche Eintragung des Käufers erfolgte oder wenn ihm vom Verkäufer der sogenannte "Rangordnungsbescheid" (mit dem die spätere Grundbucheintragung des Eigentumsrechts gesichert wird) ausgehändigt wird. Nur der, der die "Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung" vorlegt, darf vom Grundbuchführer als neuer Eigentümer eingetragen werden.

Mit einer Treuhandlösung sollte der Verkäufer die Sicherheit haben, seine Rechtsposition als Eigentümer erst aufzugeben, wenn er dafür das Geld bekommt; im Gegenzug sollte der Käufer damit abgesichert sein, dass sein Geld dem Verkäufer erst ausgehändigt wird, wenn die grundbücherliche Eigentumsübertragung gesichert oder (noch besser) durchgeführt ist.

Erwerb durch Ausländer

Erwerben Ausländerinnen/Ausländer Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften, muss dies behördlich genehmigt werden. Ausgenommen sind Angehörige von EU-Mitgliedstaaten, die Inländerinnen/Inländern gleichgestellt sind. Ein Genehmigungsverfahren muss grundsätzlich nur von Angehörigen von Drittstaaten durchgeführt werden.

Da die genauen Bestimmungen für den Ausländergrunderwerb im Ausländergrunderwerbsgesetz der einzelnen Bundesländer geregelt sind, erhalten Sie hier nur einen groben Überblick über die Vorgangsweise.

Ausländer

  • Natürliche Personen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
  • Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ausland haben
  • Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsmäßigen Sitz im Inland, an denen Ausländerinnen/Ausländer überwiegend beteiligt sind
  • Vereine mit dem statutenmäßigen Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländerinnen/Ausländer zusammensetzt
  • Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer zukommen

Angehörige von Drittstaaten

Darunter versteht man Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) und nicht Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.

Die antragstellende Person muss im Antrag begründen, ob am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse besteht (Verwendungszweck des erworbenen Objektes).

  • Soziales Interesse
    Soziales Interesse liegt vor allem dann vor, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses der antragstellenden Person dienen soll. Darunter fällt auch eine Schenkung von einem nahen Angehörigen als Vorwegnahme der letztwilligen Verfügung zur Schaffung einer Wohnmöglichkeit für die antragstellende Person.
  • Volkswirtschaftliches Interesse
    Volkswirtschaftliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn das Erwerbsobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes dienen oder durch den Erwerb ein bestehender Betrieb erhalten werden soll.
  • Kulturelles Interesse
    Kulturelles Interesse besteht, wenn beispielsweise eine ausländische Wissenschafterin oder ein ausländischer Wissenschafter sich in Österreich niederlassen will, um wissenschaftlich und lehrend tätig zu sein. Als Nachweis dafür sind schriftliche Stellungnahmen von Institutionen wie Universitäten, Kulturinstitutionen, Bundesministerien herangezogen und dem Antrag beizulegen.
  • Betroffenenkreis
    Als Ausländerinnen und Ausländer gelten Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben und jene juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben, an denen Ausländer überwiegend beteiligt sind (entweder ist die Mehrheitsgesellschafterin/der Mehrheitsgesellschafter ausländischer Staatsbürgerschaft oder die mehrheitlich beteiligte Firma hat ihren Sitz im Ausland), sind ebenfalls betroffen.

Sonderregelungen (Negativbestätigungen)

Folgende Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten eine Bestätigung darüber, dass sie aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen von der Genehmigungspflicht des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes ausgenommen sind.

  • Natürliche und juristische Personen der EU-Mitgliedsstaaten und Natürliche und juristische Personen der EWR-Mitgliedsstaaten
    Für Ehegattinnen und Ehegatten einer Person mit EU oder EWR Staatsbürgerschaft gelten in den meisten Fällen ebenfalls diese Sonderregelungen, wenn das Rechtsgeschäft gemeinsam abgeschlossen wurde. Um Rücksprache mit der zuständigen Referentin oder dem Referenten wird jedoch gebeten.
  • Begünstigte durch staatsvertragliche Verpflichtungen (das sind Beschäftigte folgender Institutionen:)
    UNO, CTBTO, ICMPD, UNIDO, OSZE, Joint Vienna Institute, OPEC Fonds, WASSENAAR ARRANGEMENTS, Europäische Patentorganisation, IAEO/IAEA. Für Ehegattinnen und Ehegatten gelten diese Sonderregelungen nicht. Einzige Ausnahme sind Beschäftigte bei der CTBTO.
  • Sonstige
    • Iranische Staatsbürger, die nicht unselbstständig erwerbstätig sind
    • ​Schweizerische natürliche und juristische Personen

Entfall der Antragstellung

  • Wenn Ehegattinnen und Ehegatten als gemeinsame Erwerberinnen oder Erwerber auftreten und eine/einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
  • Auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002) und eine Partnerin oder ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
  • Wenn die Einräumung eines Superädifikates (bewegliches Gut) nur gerichtlich hinterlegt wird
  • Bei Rechtsgeschäften von Todes wegen (Eigentumserwerb aufgrund eines Testamentes oder einer Einantwortungsurkunde)

Für Liegenschaften außerhalb von Wien gilt das Grundverkehrsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Anfallende Nebenkosten beim Kauf einer Immobilie

Beim Kauf einer Wohnung fallen zahlreiche Nebenkosten an, die in der Regel zu Lasten des Käufers gehen. Die Bemessungsgrundlage für die Nebenkosten bildet meist der Kaufpreis des Objektes.

Folgende Nebenkosten sind zu beachten:

  • 3,5% Grunderwerbsteuer
  • 1,1% Eintragungsgebühr (Grundbuch)
  • Zwischen 1% und 3% Honorar für den Vertragserrichter exkl. USt
  • Beglaubigungskosten und Barauslagen (individuell)
  • 3 % Maklergebühr exkl. USt
  • 1,2% Pfandrechtseintragungsgebühr
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Anmieten

Mieter oder Mieterinnen und Vermieter oder Vermieterinnen haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und inwieweit das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt:

  • Vollanwendungsbereich des MRG
  • Teilanwendungsbereich des MRG
  • zur Gänze vom MRG ausgenommen

In welches dieser drei "Segmente" des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als Faustregel lässt sich sagen, dass

  • die Miete von Wohnungen, in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern zumeist dem Vollanwendungsbereich,
  • die Miete in Wohnungen in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die in Wohnungseigentum stehen, meist dem Teilanwendungsbereich

des Mietrechtsgesetzes unterliegen.

Nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossene Mietverträge über Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes zur Gänze ausgenommen.

Kurz gesagt besteht der wesentliche Unterschied zwischen den drei Segmenten des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieter und Mieterinnen

  • im Vollanwendungsbereich des MRG
    ein Preisschutz und ein Beendigungsschutz (Kündigungsschutz)
  • im Teilanwendungsbereich des MRG
    nur der Beendigungsschutz (Kündigungsschutz)
  • im Vollausnahmebereich des MRG
    weder ein spezieller gesetzlicher Preisschutz noch ein spezieller Beendigungsschutz (Kündigungsschutz)

besteht.

Das Anbot

Nach einer, besser mehreren Besichtigungen verlangt der Immobilienmakler vom Interessenten die Stellung eines schriftlichen Angebots.

Wenn man ein An(ge)bot unterschreibt, muss man sich dessen bewusst sein, das man damit ein verbindliches Angebot über die besichtigte Immobilie legt und diese zu bestimmten Konditionen anmietet.

Als Interessent muss man sich auch dessen bewusst sein, dass man mit der Stellung eines Anbots nur selbst gebunden ist. Der Vermieter kann sich aber auch danach noch von weiteren Personen Angebote legen lassen, um sich das – aus seiner Sicht - beste Angebot auszusuchen. Ein Angebot bindet in dem Fall also nur den Interessenten, nicht aber den Vermieter.

Diese Bindung dauert aber nicht ewig. Der Vermieter hat – wenn im Angebot nichts anderes genannt ist – eine angemessene Zeit (etwa zwei Wochen) um das Angebot anzunehmen. Für diese Zeit ist man als Anbotssteller an sein Angebot gebunden.

Wird dieses Angebot innerhalb der im Anbot genannten oder angemessenen Frist von Vermieter angenommen, ist der Vertrag zustande gekommen. Die Errichtung des schriftlichen Mietvertrages ist dann eigentlich nur mehr eine reine Formsache.

Nun kann auch der Vermieter nicht mehr zurück treten, etwa wenn ihm später ein anderer Interessent – nachdem der Vermieter ein Anbot schon angenommen hat – zB eine höhere Miete bietet. Nach der Willenseinigung geht es daran, dass die beiden Vertragspartner den schriftlichen Mietvertrag errichten lassen und das Geschäft abwickeln.

Befristung und Kündigung

Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.

Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden; nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

Im Falle eines befristeten Mietvertrages über eine Wohnung hat der Mieter oder die Mieterin im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

Einfamilienhäuser

Ein- und Zweifamilienhäuser unterliegen nicht dem Mietrechtgesetz und sind daher zur Gänze vom MRG ausgenommen.

Ist ein befristeter Mietvertrag vereinbart worden, hat der Mieter kein vorzeitiges gesetzliches Kündigungsrecht. Wurde der Mietvertrag also etwa auf fünf Jahren abgeschlossen, kann der Mieter das Mietverhältnis  ohne das Einverständnis des Vermieters ­vorher nicht beenden. Will man sich dies aber offen halten, ist es in solchen Fällen unbedingt notwendig, im Mietvertrag ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters ausdrücklich zu vereinbaren.

Beispiel:
“Das Mietverhältnis wird auf 5 Jahre abgeschlossen und beginnt am .......... und endet am .......... ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. Ungeachtet der vereinbarten Mietdauer wird dem Mieter das Recht eingeräumt, das Vertragsverhältnis zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufzukündigen.”

Der Mietvertag ist frei gestaltbar und es gilt nur, was im Vertrag vereinbart wurde bzw. das ABGB.

Anfallende Nebenkosten bei Mietobjekten

Bei einer Anmietung einer Immobilie ist zu beachten, dass zusätzlich zum Mietpreis weitere Kosten, die sogenannten Nebenkosten, anfallen können. Die wichtigsten dieser Nebenkosten sind nachfolgend angeführt. 

1. Provision

Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrages durch eine Immobilienkanzlei ist an diese eine einmalige Provisionszahlung zu leisten.

Provisionszahlungen

  • Befristung bis drei Jahre                                           1 x Bruttomiete + 20 % USt.
  • Befristung ab drei Jahre                                            2 x Bruttomiete + 20 % USt.
  • Unbefristet                                                                 2 x Bruttomiete + 20 % USt.

Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.

Dieser besteht aus:

  • Haupt- oder Untermietzins,
  • anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
  • Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
  • allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-
    stände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

2. Kaution

Die Kaution (in der Regel 3 Bruttomonatsmieten) dient zur Sicherstellung von Mietzinszahlungen oder Beschädigungen am Mietobjekt. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten (Nettomietzins plus Betriebskosten plus Umsatzsteuer).

Die Kaution kann dem Vermieter in Form eines Sparbuches oder als Geldbetrag übergeben werden. Wird sie als Geldbetrag übergeben, muss sie der Vermieter auf einem Sparbuch oder einer anderen gleichartigen Veranlagungsform (gleich gute Verzinsung und gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage, wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen oder deren Insolvenz eine Absonderung ermöglicht) fruchtbringend veranlagen.

Das Mietobjekt muss vom Mieter in dem Zustand zurückgestellt werden, in dem er sie angemietet hat. "Gewöhnliche Abnutzung" muss der Vermieter hinnehmen. Im Normalfall, wenn es keine Beanstandungen seitens des Mieters gibt, erhält der Mieter nach Auflösung des Mietvertrages die Kaution inklusive Zinsen vom Vermieter zurück. 

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Objekt anbieten

Sie suchen einen Käufer oder Mieter?

So wichtige Entscheidungen wie die Bewertung oder den Verkauf einer Immobilie sollten Sie nicht dem Zufall überlassen. Sparen Sie Zeit, Geld und die Gespräche, die Sie ohnehin nicht führen wollen.

Auf den ersten Blick tun wir das, was alle Makler tun: Wir bewerten Ihr Objekt, inserieren, finden den Interessenten, stellen Exposes, besichtigen und führen die Verhandlungen.

Auf den zweiten Blick bieten wir Ihnen erstklassige Kontakte zu Kunden (wie z.B: UN-Beamte, Botschaftsmitarbeiter, Mitarbeiter Internationaler Organisationen und Manager), die wir persönlich kennen und von deren Umzugsplänen wir manches Mal schneller Kenntnis haben als der Spediteur. Nutzen Sie diese Synergien, um den für Sie idealen Käufer/Mieter schnell zu finden!

Aus diesem Grund sind wir auch sehr stolz auf die zahlreichen Objekte, die wir erfolgreich am Markt platzieren konnten.

Nutzen Sie die Markt- und Dienstleistungskompetenz einer professionellen Immobilienkanzlei und vertrauen Sie uns Ihre Immobilie an.

Für unseren großen Kundenstamm suchen wir laufend neue Objekte.

Wir beraten Sie gerne kostenlos. Rufen Sie uns an unter +43 1 328 8818 oder schicken Sie uns ein E-Mail. Wir bieten Ihnen auch die Möglichkeit per nachfolgendem Online Formular uns umfassend über Ihr Objekt zu informieren.

Nach Übermittlung der Daten werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und die Möglichkeit der Vermittlung erörtern.

Wir kommen vorbei und bewerten Ihr Objekt unverbindlich.

Wir wollen besser sein als erwartet und freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen!

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